AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Selbsthilfe Düsseldorf e.V. , Kopernikusstrasse 53, 40225 Düsseldorf , VR Nummer: 5658 beim Amtsgericht Düsseldorf Tel.: 0211 / 33 44 49 (im weiteren SHD-Transporte genannt)
Stand: 01.01.2005

1. Beauftragung einer weiteren Firma
SHD-Transporte kann eine weitere Firma zur Durchführung von Arbeiten heranziehen.

2. Zusätzliche Leistungen
SHD-Transporte führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen (Transporte, Renovierungen, Entrümpelungen) mit der verkehrsüblichen Sorgfalt einer ordentlichen Firma gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluß erweitert wird.

3. Trinkgelder
Sogenannte Trinkgelder sind mit der Rechnung der SHD-Transporte nicht verrechenbar.

4. Pausenzeiten der Mitarbeiter
Die Pausenzeiten der Mitarbeiter der SHD-Transporte werden, soweit sie sich in dem im Geschäftsleben üblichen Rahmen bewegen, dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.

5. Erstattung der Kosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Kostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Kostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an SHD-Transporte auszuzahlen.

6. Sicherung besonders empfindlicher Güter
Das Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und Hifi-Geräten, EDV-Anlagen und sonstiger Maschinen und Geräte, fachgerecht (auch für einen etwaigen Transport) sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Sicherung ist SHD-Transporte nicht verpflichtet. Jedoch kann mit SHD-Transporte in Absprache vereinbart werden, diese Arbeiten zu übernehmen.

7. Haftungsgrundsätze
SHD-Transporte haftet ausschließlich für Schäden, die während seiner Arbeitstätigkeit , durch Verlust oder Beschädigung entstehen. Bei Transportgut haftet SHD-Transporte in der Zeit, die von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhuthaftung).

8. Haftungsausschluss
SHD-Transporte ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Arbeitsfrist auf Umständen beruht, die SHD-Transporte auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).

9. Haftungshöchstbetrag bei Transporten
Die Haftung der SHD-Transporte wegen Verlust oder Beschädigung ist nach § 451e HGB auf einen Betrag von Euro 600,00 je Kubikmeter Laderaum, der zu Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung der SHD-Transporte auf den einfachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet SHD-Transporte wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Transportes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden. die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Transportgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

10. Besondere Haftungsausschlussgründe bei Transporten
SHD-Transporte ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zuruckzuführen ist: 9a) Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden. 9b) Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender. 9c) Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender. 9d) Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpackten Gut in Behältern. 9e) Verladen oder Entladen von Transportgut (im Besonderen: Möbel), dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern SHD-Transporte den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat. 9f) Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen. 9g) Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, demzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen erleidet. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in den Ziffern 9a-9g bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist ( sic! Original Rechtsdeutsch. Anmerkung von SHD-Transporte). SHD-Transporte kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn es alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

11. Versicherung bei Transporten
SHD-Transporte hat seine sich aus dem HGB (§§ 407 ff HGB) ergebende Verkehrshaftung für die Dauer der Vertragsbeziehungen unter Berücksichtigung der Belange des Auftraggebers versichert. Auf Anforderung des Auftraggebers belegt SHD-Transporte seinen Versicherungsschutz. Der Auftraggeber stellt SHD-Transporte von den Ansprüchen des Transportversicherers frei, für die SHD-Transporte aufgrund dieser Bedingungen und des HGB (§§ 407 ff HGB) haftet (siehe auch Punkt 11 dieser AGB). SHD-Transporte ist verpflichtet, auf besondere Anforderung und auf Rechnung des Auftraggebers zu marktüblichen Bedingungen eine Transportversicherung zu besorgen, für die SHD-Transporte nach diesen Bedingungen und dem HGB (§§ 407 ff HGB) nicht haftet. Hat der Auftraggeber oder SHD-Transporte im Auftrage seines Auftraggebers eine Transportversicherung gedeckt, wird SHD-Transporte im Schadensfalle alle ihm zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen ergreifen, insbesondere für die Beweissicherung sorgen.

12. Zusatzversicherungen bei Transporten
Nach § 451e HGB legt der Gesetzgeber die Haftung des Frachtführers (hier: SHD-Transporte) auf 600 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, fest. Zusätzlich hierzu können (und sollten) über den Wert des Gutes erweiterte Versicherungen abgeschlossen werden. Dies empfiehlt SHD-Transporte im Besonderen bei Kunst-, EDV-, Antik-, und Maschinentransporten.

13. Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker, welche nicht bei SHD-Transporte angestellt oder Vertragspartner sind, haftet SHD-Transporte nur für sorgfältige Auswahl.

14. Elektro- und Installationsarbeiten
Die Mitarbeiter der SHD-Transporte sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel-, Einpassungs- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

15. Aufrechnung
Gegen Ansprüche der SHD-Transporte ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

16. Abtretung
SHD-Transporte ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

17. Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Mitarbeiter der SHD-Transporte hat letzteres nicht zu verantworten.

18. Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung von Transport- oder Entrümpelungsgut ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

19. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist, wenn nicht anders vereinbart, bei Inlandstransporten nach Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und als Barzahlung zu begleichen.. Bei Renovierungen ist der Endbetrag zum Ende des letzten Arbeitstages der SHD-Transporte hin, ebenfalls in bar, zu entrichten. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist SHD-Transporte bei Transporten berechtigt, das Transportgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 Handelsgesetzbuch (HGB) findet entsprechende Anwendung.

20. Kündigung bzw. Rücktritt vom Vertrag
Bei Kündigung oder Rücktritt vom Vetrag gelten die einschlägigen Bestimmungen der
§§ 415 HGB, 346 ff BGB. 

21. Besenreines Hinterlassen des Arbeitsplatzes bei Entrümpelungen
Alle von SHD-Transporte zu entrümpelnden Räume, Wohnungen und Örtlichkeiten werden besenrein hinterlassen. Hierzu zählen auch von den Mitarbeitern der SHD-Transporte benutze Wege, Treppenhäuser, Aufzüge etc. Es besteht jedoch keine Verpflichtung von Seiten der SHD-Transporte zu Putz- und weiteren Reinigungsarbeiten. Bei Renovierungsarbeiten werden die Räumlichkeiten mindestens so hinterlassen wie sie von SHD-Transporte vorgefunden wurden.

22. Besitzübernahme und Haftung bei Entsorgungstätigkeiten
Nach Auftragserteilung und Beginn der Entsorgungs- bzw. Entrümpelungsarbeiten gehen alle Gegenstände, Einrichtungen, Möbel und Inhalte derselben innerhalb der beauftragten Wohnung oder Räume in den Besitz der SHD-Transporte über. Eine Nachforderung von Inventar oder Besitz gegenüber SHD-Transporte ist nicht möglich. Insbesondere haftet SHD-Transporte nicht für den etwaigen Verlust von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden. Zudem wird ein Großteil der Gegenstände, die nicht gemeinnützig weiterverwendet werden können in der Müllverbrennungsanlage Düsseldorf-Flingern entsorgt und ist somit unwiederbringlich verloren. Nehmen Sie sich also bitte beim vorhergehenden Inspizieren der Örtlichkeiten genügend Zeit, um insbesondere den Verlust ideeller Werte zu verhindern.

23. Weitere Arbeiten bei Entrümpelungen und Renovierungen
Die Mitarbeiter der SHD-Transporte sind ohne vorherige Absprache zwischen den Vertragspartnern nicht verpflichtet Abrissarbeiten, Elektro- Gas- Wasser oder weitere Handwerkliche Arbeiten durchzuführen.

24. Entgeldausbezahlung 

bei Entrümpelungen
Entgelte für geleisteten Arbeitsaufwand bei Entrümpelungen und Auflösungen durch SHD-Transporte sind bei Privatpersonen vor Ort und in Bar beim Teamleiter zu begleichen. 

25. Vertraulichkeit
SHD-Transporte als Vertragspartner wird alle Informationen, Unterlagen und sonstige Hilfsmittel, die es im Zusammenhang mit dem Vertrag erhält, nur zur Durchführung des Vertrages verwenden. Solange und soweit sie nicht allgemein bekannt geworden sind und der Auftraggeber einer Bekanntgabe nicht vorher schriftlich zugestimmt hat, wird SHD-Transporte die Informationen und Unterlagen sowie den Vertragsgegenstand vertraulich behandeln. Diese Pflichten bleiben auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.

26 .Schadensmeldungen
Der Vertragspartner als Geschädigter hat innerhalb von drei Werktagen offensichtliche Schäden bei SHD-Transporte zu melden. Hierbei reicht SHD-Transporte die mündliche Form. Ein Mitarbeiter der SHD-Transporte wird sich daraufhin vor Ort begeben und den Schaden schriftlich aufnehmen. Dieser wird im Anschluss umgehend der Versicherung der SHD-Transporte zur Vorlage gebracht. Verdeckte Schäden (z.B. erst beim Entpacken zu entdeckende Beschädigungen nach einem Transport) sind spätestens 20 Werktage nach den durchgeführten Arbeiten den SHD-Transporten mitzuteilen. Hierzu bedarf es, außer nach Absprache, der schriftlichen Form.

27. Ungültigkeit einzelner Bestimmungen
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.

28. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit einem Transport-, Renovierungs- oder Entrümpelungsauftrag zusammenhängen, ist das Amtsgericht Düsseldorf, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte SHD-Transporte befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

29. Vereinbarung deutschen Rechts
Es gilt deutsches Recht.